Aktuell

Verbot von Alkohol auf öffentlichen Plätzen in mehreren Gemeinden im Landkreis Lörrach


Im Landkreis Lörrach gilt auf zahlreichen öffentlichen Plätzen an Weihnachten und an Silvester ein Verbot Alkohol auszuschenken und zu konsumieren. Eine entsprechende Allgemeinverfügung auf Grundlage der Corona-Verordnung des Landes hat das Landratsamt heute veröffentlicht. In Abstimmung mit den zuständigen Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden gilt das Alkoholausschank- und –konsumverbot auf nachfolgenden öffentlichen Plätzen im Landkreis Lörrach jeweils in der Nacht zum 24. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 25. Dezember 9.00 Uhr und in der Nacht zum 31. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 2022 um 9.00 Uhr.

  • Binzen

Rathausplatz (Am Rathausplatz, 79589 Binzen)

  • Lörrach

Alter und neuer Marktplatz

  • Rheinfelden (für die genannten Plätze und Straßen gilt ebenso ein Versammlungsverbot)

Innenstadt Rheinfelden (Karl-Fürstenberg-Straße (zwischen Oberrheinplatz und Kronenstraße), Zähringerstraße, Hebelstraße (östlicher Teil ab Wilhelm-Busch-Straße), Kirchplatz, Karlsplatz, Oberrheinplatz, Friedrichplatz, Schusterstraße, Kapuzinerstraße, Seidenweberweg, Rudolf-Vogel-Anlage, Nollinger Straße (zwischen Eichamtstraße und Industrieweg), Eichamtstraße (zwischen Nollinger Straße und Müßmattstraße), Karlstraße (zwischen Karl-Fürstenberg-Straße und Cesar- Stünzi-Straße), Kronenstraße (zwischen Friedrichstraße und Wehrstraße), Friedrichstraße (zwischen Friedrichplatz und Pfarrer-Herrmann-Weg), Fritz-Roessler-Straße (zwischen Müßmattstraße und Kronenstraße), Basler Straße (zwischen Güterstraße und Friedrichplatz), Alte Land Straße, Cesar-Stünzi-Straße (zwischen Friedrichplatz und Karlstraße), Industrieweg, Emil-Frey-Straße, Elsa-Brändström-Straße, Werderstraße (zwischen Elsa-Brändström-Straße und Schillerstraße), Schillerstraße (zwischen Güterstraße und Werderstraße), Güterstraße (alles östlich von Güterstraße 3))

Bahnhofplatz, Seidenweberhof
Herbert-King-Park
Salmegg Park; Therese-Herzog-Weg; Rheinbrückstraße; Alte Rheinbrücke
Adelbergstraße / Adelbergwiese; Weinbergstraße; Weg am Rhein

  • Schopfheim

Anna-Kym-Garten (Stadtpark)
Fußgängerzone Scheffelstraße
Marktplatz bis Lenkplastik, Hauptstraße
Stadthalle (Fläche am Haupteingang, Parkdeck, Laderampe, Bouleplatz)
Straßenbereich Kreuzung Hebelstraße / Wehrer Straße / Bahnhofstraße

Grundlage hierfür ist der § 17b Abs.1 der Corona-Verordnung Baden-Württemberg, der es den Landkreisen ermöglicht, in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden öffentliche Plätze festzulegen, an denen der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt ist. Hierbei muss es sich um öffentliche Plätze handeln, an denen sich Menschen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Hintergrund der Regelung ist die Erwägung, dass ein Verbot von Alkoholkonsum und -ausschank auf öffentlichen Plätzen an den Feiertagen das Infektions- und Übertragungsrisko an diesen Plätzen verringern kann, da sich weniger Menschen an diesen Orten zum Feiern versammeln. Dies ist auch in Anbetracht der Ausbreitung der neuen hochansteckenden Omikron-Variante von zentraler Bedeutung.

Die Allgemeinverfügung beschränkt sich zudem auf die Tage, an denen von einem hohen Risiko für einen solchen gemeinschaftlichen Alkoholkonsum ausgegangen wird.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut sowie die entsprechenden Lagepläne gibt es unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen.